Gerichtsstatt, Gerichtsstätte
Gerichtsstatt, Gerichtsstätte
I
Ort des Gerichts
I 1
Gerichtsstelle
-
die ... gerichtsstat, da der ... schultheys das gericht besass1452 GrW. I 769 Faksimile
-
zu einandern stoßen ... alles ir gut ... an gewonlichen gerichtsstetten vor dem stab1483 GrW. I 65 Faksimile
-
soll die hütten also frey halten als ein gerichtsstadt1486 Wissell,Steinmetz 113
-
auf den benennten gerichtztag enntlich für die schrann oder gerichtzstat zekomen1520 BairGO. Tit. 2, 1 Volltext (und Faksimile)
-
sollen sich richter und urtheyler an die gerichtsstatt fügen1532 CCC. 82
-
die geschatzten pfand auf ein gewohnliche grichtstadt führenMitte 16. Jh. Niedersimmental 79 Faksimile
-
die gerichtzstadt ist underscheidlich zu Brunnen und Dingden vor den kerkhoven under der lynden, kan darselbst wol beqwemelich in heuseren, so dabei staen, gehalten werden, wie auch tempore hyemali offtermail geschicht1571 WestfLR. 159 Faksimile
-
das ich zu Truntz an gewonlicher gerichtstat offenlich zu gericht gesessen bin1636 GraubdnRQ. I 386 Faksimile
-
nicht ... der torturalaussag, sondern der ... in banco iuris an gerichtsstatt ... freymüthig wiederholten bekantnus ... glauben beygemessen1707 SudetenHGO. Art. 13 § 28 Faksimile
I 2
Ortschaft, in der das Gericht ist
-
sollen die ladungen ...d en partheien auf dem land ausserhalb der gerichtsstat gesessen ubergeentwortt werden1528 ZeigerLRb. 70 Volltext
-
solliche gerichtspotten sollen ausser der gerichtsstatt alle gerichtliche ... brief ... außtragen1599 NÖLREntw. I 7 § 8
II
Richtstätte
bdv.:
Mahlstatt (II),
Richtstatt (II)
vgl.
Rabenstein
- 1499 TirolHGO. 140 Faksimile
-
in alss ein schedlicher übelthäter ussfüören uff die gewohnliche grichtsstadt15. Jh. GlarusGO. 135
-
das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt1507 BambHGO. Art. 220 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
-
ain gerichtstat ob der Palfenpruken enhalb der Enns auf dem landgericht genant der Galgenpuchl1523 ÖW. X 40 Faksimile
-
als man ... die gerichtsstatt oder galgen aufgesetzt, ist bey mir [dem Richter] verzehrt worden in speiß und trank 2 fl. 2 kr.1624 MittKrain 11 (1898) 71
- BrandenbSchSt. IV 162
III
wie an Gerichtes statt, anstatt des Gerichtes
-
vor dem gericht oder seinem lehenherrn an gerichtstat, ein erbschilling, nemlich 72 ₰.15. Jh. JbMittelfrk. 37 (1869/70) 116