Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsstatt

Gerichtsstatt

, Gerichtsstätte


I Ort des Gerichts

I 1 Gerichtsstelle
  • die ... gerichtsstat, da der ... schultheys das gericht besass
    1452 GrW. I 769
  • zu einandern stoßen ... alles ir gut ... an gewonlichen gerichtsstetten vor dem stab
    1483 GrW. I 65
  • soll die hütten also frey halten als ein gerichtsstadt 
    1486 Wissell,Steinmetz 113
  • auf den benennten gerichtztag enntlich für die schrann oder gerichtzstat zekomen
    1520 BairGO. Tit. 2, 1
  • sollen sich richter und urtheyler an die gerichtsstatt fügen
    1532 CCC. 82
  • die geschatzten pfand auf ein gewohnliche grichtstadt führen
    Mitte 16. Jh. Niedersimmental 79
  • die gerichtzstadt ist underscheidlich zu Brunnen und Dingden vor den kerkhoven under der lynden, kan darselbst wol beqwemelich in heuseren, so dabei staen, gehalten werden, wie auch tempore hyemali offtermail geschicht
    1571 WestfLR. 159
  • das ich zu Truntz an gewonlicher gerichtstat offenlich zu gericht gesessen bin
    1636 GraubdnRQ. I 386
  • nicht ... der torturalaussag, sondern der ... in banco iuris an gerichtsstatt ... freymüthig wiederholten bekantnus ... glauben beygemessen
    1707 SudetenHGO. Art. 13 § 28
I 2 Ortschaft, in der das Gericht ist
  • sollen die ladungen ...d en partheien auf dem land ausserhalb der gerichtsstat gesessen ubergeentwortt werden
    1528 ZeigerLRb. 70
  • solliche gerichtspotten sollen ausser der gerichtsstatt alle gerichtliche ... brief ... außtragen
    1599 NÖLREntw. I 7 § 8
II Richtstätte
vgl. Rabenstein
  • 1499 TirolHGO. 140
  • in alss ein schedlicher übelthäter ussfüören uff die gewohnliche grichtsstadt 
    15. Jh. GlarusGO. 135
  • das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt
    1507 BambHGO. Art. 220
  • ain gerichtstat ob der Palfenpruken enhalb der Enns auf dem landgericht genant der Galgenpuchl
    1523 ÖW. X 40
  • als man ... die gerichtsstatt oder galgen aufgesetzt, ist bey mir [dem Richter] verzehrt worden in speiß und trank 2 fl. 2 kr.
    1624 MittKrain 11 (1898) 71
  • BrandenbSchSt. IV 162
III wie an Gerichtes statt, anstatt des Gerichtes
  • vor dem gericht oder seinem lehenherrn an gerichtstat, ein erbschilling, nemlich 72 ₰.
    15. Jh. JbMittelfrk. 37 (1869/70) 116
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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