Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschädigte

Geschädigte

  • dem geschedigotten sinen schaden ablegen
    1440 SchwyzLB. 33
  • ein jeder ... so einem anderen ... schaden zufügt, sol dem geschedigten ... zu recht vertrösten
    1541 ArbergStSatzg. 42
  • BernStR. I 87
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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