Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschlechtsfolge

Geschlechtsfolge

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  • läuft die zeit ab oder erlöschen die geschlechtsfolgen, auf welche das erbzinsgut nur verliehen worden, so erledigt sich das gut von selbst an den obereigenthümer
    1794 PreußALR. I 18 § 809
unter Ausschluss der Schreibform(en):