Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschworen
Artikel davor:
Geschwisterig
Geschwisterigkindskopf
Geschwisterkind
Geschwisterkindfreund
Geschwisterkuhkind
Geschwisterte
Geschwistertekind
Geschwistertekindeskind
Geschwistertig
Geschwistertigkind
A passiv
- I Eid und sein Inhalt
- 1 Eid
- 2 Friede
- 3 Urfehde
- 4 Ein(ig)ung
- 5 Treue
- 6 Bürgerrecht
- 7 (Gerichts-, Versammlungs-) Plicht, Dienst
- 8 bei Gericht, im Rechtsstreit
- 9 Kundschaft
- 10 Steuer, Abgabe, die auf beeideter Selbsteinschätzung beruht
- 11 Schätzung
II beschworene Gegenstände
III übertragen durch schwörende Leute getroffene Festsetzungen
B aktiv: vereidigt
- I im Gericht
- 1
- 2 Steuererheber und dergleichen
- 3 Boten und dergleichen
- 4 Kanzleibeamte, Schreiber, Notar
- 5 in den Zünften
- 6 im Bergbau
- 7 Förster, Fischer
- 8 Unterkäufer
- 9 Arzt, Hebamme
- 10 sonstige
II Rat
III Beamte, Sachverständige, Vertrauensleute
IV eidlich verpflichtet zur Vertragserfüllung