Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschworenengut

Geschworenengut

Leihgut der Hofstelzen
  • daß kein geschworen oder hofstelzen sall macht haben, die geschworengüter zu verkaufen ... oder zu versetzen ohn furwissen des lehnherrn
    1650 RhW. II 2 S. 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):