Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesehrt
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zu
sehren (I)
- 1410 FreiburgÜÜbers. 50
- ob einer von einer ... wundtadt wegen ussgeschworen hette, der soll ... ehe er in die statt kommen, sich mit dem geserten versühnenBernGS. 1615 Bl. 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)