Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenzeichen

Gesellenzeichen

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  • gesellenzeichen, wenn einer zum gesellen gesprochen wird, bekömmet er nicht nur einen neuen namen, sondern auch ein besonders zeichen, von denen in ihrem handwercke bräuchlichen werckzeugen, einen oder zwey gantzen oder stücken, an- oder von einander, welches ihnen ist gleichsam zum schilde in ihrem wapen
    1722 Beier,HdwLex. 151
  • [der einwandernde Schmiedegesell soll zum Herbergsvater gehen und sprechen] herr vater, ich wolte euch gebeten haben, ihr wollet mir doch ein gesellenzeichen geben, daß ich mein bündel kan zum thore herein bringen. alsdenn wird dir der herr vater schon ein hufeisen oder einen rincken zum zeichen geben
    oJ. DWB. IV 1, 2 Sp. 4044