Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesellschaften

gesellschaften

  • contraͤct seynd vergleichungen zweyer oder mehrer, darinnen man sich verbindet, einander etwas zu thun oder zu geben, deren etliche ihre underschiedliche buͤrgerliche namen haben: als leyhen, entlehnen, verleyhen ... verpfenden, gesellschaften 
    1611 PfalzLR. 407
unter Ausschluss der Schreibform(en):