Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestopfen

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aufhalten, hindern
  • und so beide part ... auff dem termin fürkommen und von jn ... nichts fürgebracht wirdt, das die eröffnunge [der Zeugenaussage] muege gestopffen, als denn mag der richter das gezeugnis öffnen
    1561 Rotschitz 51