Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geteilen
Artikel davor:
Getat
Getäter
Getäusche
Geteiding
geteidingen
Geteidingmann
Geteil
1Geteilde
2Geteilde
Geteile
geteilen
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
teilen
- er mag sei auch mit geschäften von ainander getailn, ob er wil, zu vervaren oder auf leibgeding1376 PettauStR. Art. 142Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- doselbs [wir] dy ... höff ... getaylten vnd ... aufmerckten1449 Indersdorf I 313 (nr. 772)Faksimile (ca. 307 KB)
II
sich trennen
- das sich keyner unser von dem andern an desser schult gesundern oder geteilen möge1401 CDPruss. V 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
zuerkennen, verurteilen