Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Getreidekasten

Getreidekasten

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  • jedermänniglich, so über seine eigene bedürftigkeit, einen vorrath an getreyd, und uneröfnete getreydkästen haben, [sollen] die kästen nicht gesperrter halten und das getreyd ... zu noch grösserer theuerung nicht hinterhalten
    1714 CAustr. III 747