Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewalthuhn

Gewalthuhn

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Hühnerabgabe an die Gerichtsherrschaft
  • ist ime [dem Herrn] gewiesen worden von den güttern, die nit sein eigen sein und doch in dem gericht liegen, somerhühner, gewalthühner, frontag
    1421 Lützelbach/GrW. IV 387
  • 1422 GrW. III 558
  • giebt ein jedes haußgeseß ... jährlich ... ein sommer und ein fastnachtshun, und ... das dritte hun heist ein gewaltshun und ist ein alt hun
    oJ. ArchUFrk. 23 (1875/76) 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):