Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewaltkläger
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- so vil die hofrechts- und gwaltsclager anbelangt, weilen dieselben von denen gründten dependieren und denen possessoren zu verfechten gebüeren, ... soll es bei denen ... ordenlichen instanzen ... gelassen werdenoJ. AktGegenref.2 II 840