Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewaltkläger

Gewaltkläger

  • so vil die hofrechts- und gwaltsclager anbelangt, weilen dieselben von denen gründten dependieren und denen possessoren zu verfechten gebüeren, ... soll es bei denen ... ordenlichen instanzen ... gelassen werden
    oJ. AktGegenref.2 II 840
unter Ausschluss der Schreibform(en):