Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewaltklage
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mnl. gewaltclach(t)e
Klage wegen unrechtmäßigen Besitz, wegen Gewalt
Klage wegen unrechtmäßigen Besitz, wegen Gewalt
- ein gewaltklag oder handel in der herren ungnad1486 GrW. II 160Faksimile (ca. 176 KB)
- die gewaltclache op guederen1560 NijmegenStR. 274Faksimile (ca. 172 KB)
- das er von Polhaimb von dieser gwaltsclag ledig und muessig erkhennt worden1561 EderRel. I 259
- wo solche gewaltsclag innerhalb des jhars bei gericht anhengig1573 NÖLTfl. 129
- van gedagen, van besaten, peyndongen ende gewaltclachten16. Jh. NijmegenStR. 96Faksimile (ca. 164 KB)
- daz in denen gewaltsklagen die gewalttätigkeiten allzeit in dem sentenz taxirt1667 ÖLOProt. 143
- mit den angränzenden landgerichten ... in verdrießliche gewaltsklagen ... verfallen1719 CAustr. III 944Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann der dorfherr auf der gemainwaid ein allzugroße anzahl vieh haltet, ob dießfalls der gemeinde ein gewaltsklag ... zustatten käme1752 Chorinsky,Mat. V 213
- die gewaltsklagen, mit denen man entweder um schutz seiner beschützung anhaltet, oder den gewalt abtreibt1752 Greneck 388Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg