Gewalttätigkeit
Gewalttätigkeit
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obwol alle gewalthätigkheiten alß dadurch die obrigkheitliche hochheit verschümpft, gemeine ruhe zerstört ... wird1599 NÖLREntw. V 174 § 3
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verwundungen und andere fräventliche gewaltthätigkeiten, die ohne todtschlag beschehen1657 NÖLGO. 1656 II 62 § 13 Faksimile (Abschnittsbeginn)
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injurien und gewaltthätigkeiten1724 WienUnivGO. § 18