Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewandschneidergilde

Gewandschneidergilde

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wie Gewandschneiderzunft 
  • wer egenn erbe hat, der mag gewandt schneiden auff seynner windtlage, unde sal kein amptman seynn, er sal auch der gewandt schneiders gille habenn unde gewynnen
    1. Hälfte 15. Jh. DanzigWillk.(Günther) 22 (Art. 56)