Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbgemeinder

Gewerbgemeinder

Teilhaber
  • daß keinem burger erlaubt sein solle, von nun an ... einigen neuen fremden gewerb- und handelsgemeinder anzunehmen, welcher allhier wohne
    1753 BaselRQ. I 2 S. 1024