Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbsführer

Gewerbsführer

reisender Händler
  • die ... gewerbsfuͤhrere, welche ... ohne billiger ursach ... zum verkauff gewidmete sachen an sich erkauffen und nur auff theuerung wartend ... nicht verkauffen wollen
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 32