Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbsführer
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- die ... gewerbsfuͤhrere, welche ... ohne billiger ursach ... zum verkauff gewidmete sachen an sich erkauffen und nur auff theuerung wartend ... nicht verkauffen wollen1707 SudetenHGO. Art. 19 § 32Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg