Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerbzettel

Gewerbzettel

  • daß die hausirer, italiäner, juden, tabulätkrämer und dergleichen händler ... auch steuern des gewerbes zu unserer landschaft zu zahlen, angehalten werden sollen ... zu solchem ende auch ihnen von unserer landschaftsobereinnahme gewisse ... gewerbzeichen und -zettel ausgehändiget werden sollen
    1713 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1254