Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewerk

Gewerk

I Zunft
  • dis sint di willekoren und di gesetze der weber und irre gewerken in der stadt zcum Colmen
    1379 CDPruss. III 185
  • so sollen die gewercke vnd gancze gemeyne dem burgermeister vnd dem rat gehorsam sein
    1397 Kassel 458
  • so wil unser herre homeister in scriften haben die willekoren von allen gewerken 
    1418 HanseRez. VI 503
  • seynd dieser verträge drey ... mit ... der stadt Rostock auch der vier gewercken ... insiegeln bekrefftiget
    1573 Sachsse,MecklUrk. 287
  • keiner, er sey bürger oder pawer, soll den rath, die vier gewercke in wein ... häusern ... verafterkosen
    1630 GubenRB. 23
  • in den städten hat man dem rathe ad servandam aequalitatem etliche aus der bürgerschaft und gewerken zugeordnet
    1648 O. Behre, Geschichte der Statistik in Brandenburg-Preußen bis zur Gruendung des Koeniglichen Statistischen Bureaus (Berlin 1905) 436
  • mit zuziehung der gemeine und gewerke 
    1666 Benno,Köslin 237
  • daferne sie aber lieber vor sich arbeiten als in ein gewisses gewerck ihrer profession eintreten wollten, soll ihnen solches währenden 15 frey-jahren jederzeit freygelassen und keinem gewercke ihnen solches anzumuten verstattet seyn
    1720 CCPrut. II 424
  • so soll hinfüro kein bürger oder einwohner dieser stadt irgendeinen beschädiger der gewerke oder sogenannten bönhasen in seine wohnung, weder zur miethe noch umsonst wissentlich einnehmen
    1761 DanzigW. III 2, 10
  • so von einem güldebruder ... ein böse gerüchte ... sich ereugete, so sollen dieselbige des gewercks ohne wiedererstattung des güldegelds verlustig sein
    oJ. BrandenbSchSt. I 2
  • derselbige soll auch unsere bruderschaft gewinnen und dem gewerke geben 1 firdung und 2 pfund wachs
    oJ. ZWestpreuß. 23 (1888) 187
II Werkstück, Stoff
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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