Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewöhnen

gewöhnen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
jemanden gewöhnen an etwas
  • sollet ihr [die Weingartenhüter] mit den jungen purschen oder jemant andern kheine gemeinschaft haben noch in euer huetten gewehnen 
    1632 MHungJurHist. V 2 S. 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):