Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewöhnen
Artikel davor:
Gewißung
Gewißzins
(gewitzig)
Gewize
gewizen
(gewizenen)
gewohn
Gewöhnde
(Gewöhne)
gewohnen
gewöhnen
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jemanden gewöhnen an etwas
- sollet ihr [die Weingartenhüter] mit den jungen purschen oder jemant andern kheine gemeinschaft haben noch in euer huetten gewehnen1632 MHungJurHist. V 2 S. 177