Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewöhnlaib
Artikel davor:
(gewizenen)
gewohn
Gewöhnde
(Gewöhne)
gewohnen
gewöhnen
Gewöhngeld
Gewohnheit
Gewohnheitsrecht
Gewohnheitszettel
Gewöhnlaib
besondere Vergütung an den Hirten für das Angewöhnen des Viehes an die Herde
vgl.
Gewöhngeld
- item so oft ainer ... vieh ausser der herd nembt ... und darnach wider underschlecht, soll dem hirten ain gewen laib geben, item welcher ain frembd vieh, so zuvor nie under ainer gemainen herd gangen, kauft und in flecken bringt, der sol den hirten ain gewen laib geben1601 WürtLändlRQ. I 784Faksimile (ca. 55 KB)
- ein jeder ... soll jars dem küehirten ein gewenleib und von jedem steckkalb auch insonderheit ein gwenleib gebenoJ. OberkirchStatB. 383
- Knapp,NBeitr. II 115
Artikel danach:
gewöhnlich
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Gewöhnlichkeit
Gewohnsam
gewohnsam
gewohnt
Gewölbbuch
Gewölbe
Gewölbediener