Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewöhnlichermaßen
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- ist dem rahtscollegio unbenommen die demselben zustehende jagten durch die schützen, holtz- und wald-währter noch fernerhin zu exerciren und das wildprett unter die membra gewöhnlichermassen austheilen zu lassen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 195
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