Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewöhnlichermaßen

gewöhnlichermaßen

üblich
  • ist dem rahtscollegio unbenommen die demselben zustehende jagten durch die schützen, holtz- und wald-währter noch fernerhin zu exerciren und das wildprett unter die membra gewöhnlichermassen austheilen zu lassen
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 195
unter Ausschluss der Schreibform(en):