Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölbegebühr
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- von denen waaren und gütern, so über drey tage lang in dem königlichen waagamt zu Prag so wohl als andern ausgesetzten legstädten oder deren zollgewölbern erliegen bleiben, von jedem centen vor die gewölbsgebühr täglich zu bezahlen drey pfenning1737 CAustr. IV 1000Faksimile - in Google Books