Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölbegebühr

Gewölbegebühr

Lagergebühr
  • von denen waaren und gütern, so über drey tage lang in dem königlichen waagamt zu Prag so wohl als andern ausgesetzten legstädten oder deren zollgewölbern erliegen bleiben, von jedem centen vor die gewölbsgebühr täglich zu bezahlen drey pfenning
    1737 CAustr. IV 1000