Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölbeherr

Gewölbeherr

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I Aufseher des städtischen Archivs
  • er was gewolfsher, davon ein raitzkirf, in die stat her Johan Maiss rentmaister erwelt
    1581 BuchWeinsberg III 119
  • daß die Herrn C. und M. als gewölbsherren erwählt wurden 
    1673 ChrKaiserslautern 372
  • SchweizId. II 1548
II Kaufherr
  • die gewelbherrn und handelsleut sollen denen, so sich auf ihre herrn und frauen zihen, von waren ... nichts borgen
    1573 NÖLTfl. II 21 § 5
  • gewelbherrn, die nicht under einem margk, nur mit hundert ellen verkaufen
    oJ. Ofen/Inama,WG. III 1 S. 75 Anm. 1