Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewölbeherr
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Gewölbeherr
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I
Aufseher des städtischen Archivs
vgl.
Gewölbe (II 1)
- er was gewolfsher, davon ein raitzkirf, in die stat her Johan Maiss rentmaister erwelt1581 BuchWeinsberg III 119Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß die Herrn C. und M. als gewölbsherren erwählt wurden1673 ChrKaiserslautern 372
- SchweizId. II 1548
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Kaufherr
- die gewelbherrn und handelsleut sollen denen, so sich auf ihre herrn und frauen zihen, von waren ... nichts borgen1573 NÖLTfl. II 21 § 5
- gewelbherrn, die nicht under einem margk, nur mit hundert ellen verkaufenoJ. Ofen/Inama,WG. III 1 S. 75 Anm. 1