Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewohn
Artikel davor:
gewißnishalber
Gewißpfennig
Gewißschaft
gewißt
Gewißung
Gewißzins
(gewitzig)
Gewize
gewizen
(gewizenen)
gewohn
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(rechts-)üblich
vgl.
gewöhnlich,
gewohnt (I)
- erung tun ..., als das von alterhar jn unnser eidgnosschaft sytt und gewon ist gewesen1503 AppenzUB. II 2 S. 380Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll man harum richten in aller mass, wie um fridbrüchy zu richten gewon unnd brüchlich ist1534 SchwyzLB. 26Faksimile - in Google Books
- alß das in Haßly sytt vnd gwon ist1556 OberhasleLB. 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Gewöhnde
(Gewöhne)
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