Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewohnt

gewohnt

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I üblich
vgl. gewohn
  • so aber einer in dem seinigen geißen findt ... mag einer dieselben wohl inthun, pfenden oder an wirth stellen und den pfandschilling zeuchen nach gewohntem brauch
    1675 Eschi 95
II an die Weide gewöhntes Vieh
  • das si die viechtrift haben in die Pregassen, da migen si das gewehnet viech unden umbhin treiben
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 266
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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