Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gezippelt
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- so viel ... die bezahlung belangen thut, so ist kein gläubiger schuldig, seine außstehende schulden gezippelt, wie man sagt, anzunehmen, sondern ist der schuldner verbunden, seinem schuld-herrn dieselbe in einer summ sampt abgeredter gebührender pension zu bezahlen1616 NassauLO. I 16 § 6
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