Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gezweitenung
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gezweiden
gezweien
Gezweige
1gezweigen
2gezweigen
gezweit
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Stiefgeschwisterschaft
- ungezweyete brüder und schwestern nehmen erbe vor denen die gezweyet sein von vater und mutter, wenne die gezweytenungen daß nicht thuen1567 ZittauStR. 120Faksimile (ca. 184 KB)