Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gezwiefacht
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1gezweigen
2gezweigen
gezweit
Gezweitenung
Gezwerg
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doppelt
- ain yeder clager soll auf den gerichtstag des ersten fuerpots sein clag [darinn die person oder das gut darzu ... geclagt würdet, auch die vrsach der forderung ... lauter aussgetruckt ... sey] in schriften articulirt vnd gezwifacht vbergebenNürnbRef. 1564 VI 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit