Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gibde

Gibde

Schenkung
  • die donationes causa mortis so man gibten des todts wegen nennet
    1740 MünsterPolO. 9
  • wellt das der herr nit globen, dass die gibt also beschehen were, mugent sy dann zwen erber unversprochen mann haben, die das gesehen und gehört hand, dass die gibt also beschehen ist
    oJ. SchweizId. II 99
-- Verleihung
  • die gotteslehn und beneficia so auff collation und gibte eines ehrbaren rahts gestellet, sollen vermöge der fundation an fromme bürger kinder, ... vergeben werden
    1592/1740 MünsterPolO. 32
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