Gildegerechtigkeit
Gildegerechtigkeit
I
Gildeverfassung
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sie haben dan ihr ambt in einer stadt oder flecken, darin ambts- und gildegerechtigkeit gehalten wirt, gelernet1609 LippstadtStR. 110 Faksimile
II
Anspruch an die Gilde
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bleiben die gilde-gerechtigkeiten von solcher zeit an, so lange bey der feuer-stelle und scheune bis zu nächsten zusammenkunft der gilde1781 Helmer,SchleswFVers. I 452