Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ging
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"der Gang, die Anzahl von 40 Fäden eines Gewebes der Leineweber" Berghaus I 570
vgl.
Gang (V)
- ob gleich in der alten leggeordnung auf die falsche schierung eine strafe von 25 goldgulden gesetzt ist, so wollen wir doch solche hiedurch bey der ersten contravention auf 5 thaler für einen fehlenden ganzen ging, und auf 2 1/2 rthlr. für einen halben ging bestimmen1791 Ravensberg/NWestfMag. 3 (1794) 54