Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): glaubhaftig

glaubhaftig

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glaubwürdig
  • mag der chlager daz bringen mit siben gelaubhaftigen mann, daz er in entwert hab mit gewalt
    1300 MGConst. IV 1220
  • ein iczlich schuldiger ... mag obirwunden adir obircziuget werden von czwehen adir dryen glaubhaftigen czuegen
    1356 AltenburgStR. 357
  • sullint iren guden glauphaftigen badin zu der selbin zyt und stat sendin
    um 1360 GoldBulle 115
  • des sint geczugen ... H.W. ... und vil anderre frume kelouphaftiger lute
    1362 MansfeldKlUB. 450
  • das glaubhaftig ist, welchem angehenck ist ein glaubhaftiges zeichen, als ein sigel eins fursten oder einer statt
    um 1500 Summa legum 144
  • soll kein gsell ... bey im arbeiten ... bis er sich an den orten ledig macht und dessen ein glaubhaftigen schein bringt
    1544 FreiburgZftO. 21
  • nachdeme selige H.S. ein framer gloffhafftiger ehrliker man
    1565 HolstVierstUrt. 349
  • mag der friedbieter bei seinem aid mit einen glaubhaftigen zeugen, das er solch friedbieten gehört, behalten
    1587 WürtLändlRQ. II 290
  • wirdet iemands überwört mit ehrbaren glaubhafting mannen das er falsch zeug gewesen sei, dem soll man abschneiden die zungen
    18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 597
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