Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gleichsamhandlung

Gleichsamhandlung

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  • quasicontracten, zu teutsch gleichsambhandlungen werden genannt, solche handlungen, da durch keine ausstrückenliche wort, noch vorgangene einwilligung, sonder wegen gutwillig vorgenommener verrichtung einer dem andern nach gemeinen rechten verpflichtet wird
    1709 Mutach 110