Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gnadenbefehl

Gnadenbefehl

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  • gnaden-bevelch, welchermassen sich dieselbige [unsere beampte und nachgesetzte obrigkeitten] bey noch wehrenden schweren zeitten sowoln gegen dem schuldner als gläubigern mit schöpfung der abschiedlichen erkänntnissen in schuldsachen und derselben exekutionibus zuverhalten haben
    1635 Kurbayern/Oberndorff,Moratorium 67