Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldbezahlung

Goldbezahlung

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Bezahlung in Goldmünze
  • mit der goldbezalung beschwert [ebenda: welche zinß mit sonderm geding in gold zubezalen erkauft sein, dabey soll es pleiben, vnd das gold nit auf müntz in golde wert, sonder allain auf gold mit gold zubezalen verstanden werden]
    NürnbRef. 1564 XXIII 3