Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldpunze
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- [wir] zu verhütung aller ubervortheilungen des publici einen gold-punzen einzuführen resolviret haben: solle alles, was künftighin von gold gearbeitet wird, die von uns statuirte goldpunzen-mäßige feine von zwanzig karath haben; wie dergleichen sachen, ehe der goldpunzen ... auf selbe nicht geschlagen worden, zu verkauffen ernstlich verbotten seyn solle1737 CAustr. IV 1007Faksimile - in Google Books