Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldpunze

Goldpunze

  • [wir] zu verhütung aller ubervortheilungen des publici einen gold-punzen einzuführen resolviret haben: solle alles, was künftighin von gold gearbeitet wird, die von uns statuirte goldpunzen-mäßige feine von zwanzig karath haben; wie dergleichen sachen, ehe der goldpunzen ... auf selbe nicht geschlagen worden, zu verkauffen ernstlich verbotten seyn solle
    1737 CAustr. IV 1007