Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldschmiedsgerechtigkeit

Goldschmiedsgerechtigkeit

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  • daß neben obvermelden bestimpten zweyen silbercramen sonst keiner mehr, welcher der goldschmidsgerechtigkeit nicht fähig, zuegelassen [werden soll]
    1624 Weiß,AugsbGoldschm. 303
unter Ausschluss der Schreibform(en):