Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Goldschmiedsmeister

Goldschmiedsmeister

  • das halbscheit [der Bußen] soll bei den goldschmitzmeistern um dasselbige in vielgedachtes ihres handwerks vorteil und nutz zu wenden und zu kehren vurbehalten haben
    1577 DürenWQ. 164
  • weß von bestimpten gelt busßen gefellet, daß sal alle jare uff sant Loiß tag von den goltsmitsprobemeistern ... vor dem gemeynen ampt der goltsmitmeister verrechent werden
    16. Jh. FrankfZftUrk. I 247
unter Ausschluss der Schreibform(en):