Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gotteshauslehen

Gotteshauslehen

  • daß die kaufbriefe ... über besagte gotteshauslehen von den geistlichen jedes orts nebst und mit dem beamten, folgbar conjunctim, die lehenbriefe aber von den geistlichen allein und private ausgefertiget werden
    1730 CCBrandenbCulmb. I 446