Grabengulden
Grabengulden
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graben-gulden ... das geld so man jaͤhrlich in einem ort erlegt, das burger-recht darinnen zu erhalten, ob man gleich daraus weggezogen ist1741 Frisch I 363 Faksimile
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ein bürger, so außer der stadt wohnet, muß jährlich einen gravengülden erlegen, widrigenfalls ist er der bürgerschaft verlustig1610 UnnaStR. 312