Große
Große
-
sind ... in mindesten befugt, mit ernanten wahren ins große zu handeln1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 33
-
keine andere waaren als spezereien ins klein zu verkaufen; andere sachen aber mögen sie wohl in der 14-tägigen frist ins grosz verkaufen1679 RevalStR. II 383 Faksimile