Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grossierer

Grossierer

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  • welcher aber ein grossirer und bey entzelen bis äusserst halben uxhoften aller ... wein dabey verkaufen will, zahlet vor diese freiheit der wein-accise jährlich 100 ℔
    1721 ZHambG. 13 (1908) 124
  • die kauf- und handelsleute werden in großirer oder solche, die in gantzen handeln, und krämer oder in kleinen handelnde getheilet
    1738 Hayme 307
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