Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grossierer
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- welcher aber ein grossirer und bey entzelen bis äusserst halben uxhoften aller ... wein dabey verkaufen will, zahlet vor diese freiheit der wein-accise jährlich 100 ℔1721 ZHambG. 13 (1908) 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital
- die kauf- und handelsleute werden in großirer oder solche, die in gantzen handeln, und krämer oder in kleinen handelnde getheilet1738 Hayme 307Faksimile - in Google Books