Großjährigkeit
Großjährigkeit
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alsbald aber derselbe bey stehender zweyten ehe die großjährigkeit erreichet1713 TrierLR. IV § 8 Faksimile
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die großjährigkeit der juden nimmt ohne unterschied des geschlechts mit der vollendung des zwanzigsten jahres ihren anfang1794 PreußALR. I 1 § 26 Anh. § 3
- BadLR. 1809 Satz 475 Faksimile