Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Großkrämer
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- der unterschied zwischen groß- und kleinkrämern besteht hier nur in dem, dass jener mit aller schnitt- und spezereywaare, dieser aber weder mit tuch- und seidenwaare noch mit zucker und kaffee handeln darf1796 Hübner,ErzstSalzb. II 433
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