Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grubenbuch

Grubenbuch

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  • daß solche puchwerk von unsern bergrichtern gerait, die arbeiter jeder mit seinem nahmen und wochenlohn in ein raitbuch, auch alles das, so in das grubenbuch nicht einkompt, eingeschrieben werden, allermassen, wie die bergarbeiter
    1553 FerdBO. Art. 190