grundbar
grundbar
von einer Grundherrschaft abhängig
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solches stück [Land] unter die andern grundbaren güter vererben1682 DWB. IV 1, 6 Sp. 754
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verstehet sich ... all jenes, was oben ... von dem vorgangs-recht geordnet worden, ... so viel den grund- oder vogtherrn betrift, auf des grund- oder vogtbarren unterthans gerechtigkeit1753 CJBavJud. XX § 5 und 8 Faksimile
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gewesten besitzers eines zum lobl. collegium soc. Jesu in München grundbaren ein-viertels-hofs1768 AltbayrMschr. 1 (1899) 165
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von diesem macht der zaun die grenze hinauf neben den nach Schönberg gerichts Laufen grundbaren holz1791 Strnadt,Grenzbeschr. 687