Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Grundbuße

Grundbuße

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aus dem Grundherrlichkeitsverhältnis herrührende, dem Grundherrn zufließende Geldstrafe
  • die grundbueßen gehören den grundherren zu
    1571 LuxembW. 757
  • eine grundtbuß weisen die scheffen 10 albus und den gerichten ein sester weins
    1606 Luxemburg/GrW. II 293
  • weist der gehöber einer ehrw. fr. und ihrem gotteshauss in ihrem bann und bezirck alle grundtbössen zu
    1615 Eifel/GrW. II 600
  • weisen die schöffen dem grundherrn alle grundbussen zue, und welcher hoffmann im grund eine buss verwürkt, derselb ist dem junckern 10 creutzer ... zu erlegen schuldig
    oJ. Saar/Wigand,Denkw. 202
unter Ausschluss der Schreibform(en):